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AGB Werkstattleistungen
Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an
Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für
Kostenvoranschläge
KFZ- Reparaturbedingungen- empfohlen vom Zentralverband des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes, Bonn, Stand: 03/2008
Auftragserteilung
- Im Auftragsschein oder in einem
Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen
und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin
anzugeben.
- Der Auftaggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
- Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
- Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der
Auftragsnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der
Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in
Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis-
und Arbeitswertkataloge erfolgen.
- Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche
Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in
diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen
aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer
ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner
Abgabe gebunden.
Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem
Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden
etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung
verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur
mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
- Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
Fertigstellung
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen
schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin
einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem
ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat
der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen
Fertigstellungstermin zu nennen.
- Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die
Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen
schriftlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden
schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem
Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den
jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur
Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche
Inanspruchnahme. eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu
erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach
Meldung der Fertigstellung unverzüglich zurückzugeben; weitergehender
Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während
des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung
verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger
Leistung eingetreten sein würde.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt
Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeuges oder der Übernahme der
Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen
Verdienstausfall ersetzen.
- Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin
infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden
nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter
Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch
nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten
für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der
Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die
Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Abnahme
- Die Abnahme des Auftraggegenstandes durch den
Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts
anderes vereinbart ist.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der
Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
- Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
- Bei Abnahmeverzug kann der Aufragnehmer die
ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann
nach Ermessen des Aufragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden.
Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Berechnung des Auftrages
- In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für
jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für
verwendete Ersatzeile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des
Auftraggegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die
Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
- Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen
Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den
Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders
aufzuführen sind.
- Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren
setzt voraus, dass das ausgebaut Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des
Ersatzaggregats oder- teils entspricht und dass es keinen Schaden
aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
- Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
- Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens
des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des
Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
Zahlung
- Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen
sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch
innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder
oder Übersendung der Rechnung.
- Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der
Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers
unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf
Ansprüchen aus dem Auftrag beruht.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem
Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in
seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen
aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstige
Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftraggegenstand
in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsbindung
gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind
oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem
Auftraggeber gehört.
Sachmangel
- Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln
verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der
Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab,
stehen ihm Sachmängelansprüchen nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme
vorbehält.
- Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung
herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der
Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des
Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Auslieferung. Für
andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen
Bestimmungen.
- Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit
der Auftraggeber aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes
vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
- Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber
beim Auftragnehmer geltend zumachen; bei Mündlichen Anzeigen händigt der
Auftragnehmer dem Auftrageber eine schriftliche Bestätigung über den
Eingang der Anzeige aus.
- Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels
betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung
des Auftragnehmers an einen anderen KFZ-Meisterbetrieb wenden. In diesem
Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen,
dass es sich um Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers
handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen
Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung
der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten
verpflichtet.
- Im Falle einer Nachbesserung kann der Auftraggeber
für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund
des Auftrags geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
- Abschnitt VIII Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt IX Haftung.
Haftung
- Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen
Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, derleicht fahrlässig
verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten,
etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und
Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Auftragnehmer regelmäßig vertraut oder vertrauen darf.
Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren, typischen
Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den
betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen
Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für
etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere
Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung der
Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen
jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist
ausgeschlossen.
Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Auftragserteilung in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach
Abnahme oder -bei Lieferungen herzustellender oder zu erzeugender
beweglicher Sachen- nach Ablieferung des Auftragsgegenstandes
Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt
Folgendes: Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für einen
Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob
fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende
Angestellte des Auftragnehmers, ferner nicht für einen grob fahrlässig
verursachten Schaden, der durch eine vom Auftraggeber für den
betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.
- Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers
bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem
Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
- Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des
Auftragsnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und
leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden
gilt die diesbezüglich für den Auftragnehmer geregelte
Haftungsbeschränkung entsprechend.
- Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate
nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind,
behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen
unanfechtbaren Bezahlung vor.
Schiedsstelle (Schiedsverfahren)
(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t)
- Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen
Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann der Auftraggeber bei
Streitigkeiten aus diesem Auftrag oder -mit dessen Einverständnis- der
Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des
Kraftfahrzeughandwerks oder -gewerbes anrufen. Die Anrufung muss
schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.
- Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
- Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
- Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich
nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung , die den Parteien auf
Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
- Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen,
wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während
eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle
ihre Tätigkeit ein.
- Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.
Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.
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