Öffnungszeiten
Service & Werkstatt
| Mo. - Fr.: |
08.00 - 17.00 Uhr |
| Samstag: |
09.00 - 12.30 Uhr |
Beratung & Verkauf
| Mo. - Fr.: |
08.00 - 18.00 Uhr |
| Samstag: |
09.00 - 13.00 Uhr |
|
AGB Neuwagen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf
von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches
Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK), des Verbandes der Automobilindustrie
e.V. (VDA) und des Verbandes der Importeure von Kraftfahrzeugen (VDIK),
Stand: 03/2008
Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufer
- Der Käufer ist an die Bestellung höchstens drei
Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. Diese Frist
verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei
Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist
abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher
bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen
schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist
jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er
die Bestellung nicht annimmt.
- Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
Zahlung
- Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind
bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung zur Zahlung fällig.
- Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur
dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist
oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann
er nur geltend machen, soweit es aus den Ansprüchen aus dem Kaufvertrag
beruht.
Lieferung und Lieferverzug
- Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
- Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten
eines unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer auffordern zu liefern.
Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei
Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorrätig sind. Mit dem Zugang
der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines
Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des
Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
- Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten, und/oder Schadenersatz statt der Leistung, verlangen, muss
er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2,
Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung
setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der
Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf
höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, sind Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei leichter
Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer während er in Verzug ist, die
Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend
vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der
Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
- Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine
verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit
Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die
Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3
dieses Abschnitts.
- Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen
Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne
eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum
vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern,
verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und
Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem
Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten. Andere rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
- Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im
Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers
bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder
Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für
den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur
Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen
oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet
werden.
Abnahme
- Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
- Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von
seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer
Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadenersatz
ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren
Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder
überhaupt kein Schaden entstanden ist.
Eigentumsvorbehalt
- Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem
Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum
des Verkäufers.
-
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,
der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der
Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen
den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im
Zusammenhang mit dem Kauf bestehender Forderungen.
-
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht
auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit
dem Kaufgegenstand und im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar
erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden
Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
-
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das
Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem
Verkäufer zu.
- Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer
vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch
auf Schadenersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand
wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der
Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im
Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur
unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann,
wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger, z.B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den
gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten
der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten
betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind
höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten
nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine
Kosten entstanden sind.
- Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der
Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich
eine Nutzung einräumen.
Sachmangel
- Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung
des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von
einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer
ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Weitergehende
Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz
zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im
Falle der Übernahme einer Garantie.
- Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder
bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des
Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall
hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn
die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen ist
dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige
auszuhändigen
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat
sich der Käufer an dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes
nächstgelegenen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des
Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden. c) Für
die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum
Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche
aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. d) Ersetzte Teile werden
Eigentum des Verkäufers.
- Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.
- Abschnitt VII Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VIII Haftung.
Haftung
- Hat der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen
für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde,
so haftet der Auftragnehmer beschränkt:
-
Die Haftung besteht nur bei Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem
Verkäufer nach Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut
und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine
vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung
(ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur
für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere
Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch
die Versicherung.
-
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,
der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf
eines Jahres nach Ablieferung des Kaufgegenstandes
Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt
Folgendes: Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für einen
Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob
fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende
Angestellte des Verkäufers, ferner nicht für einen grob fahrlässig
verursachten Schaden, der durch eine vom Käufer für den betreffenden
Schadenfall abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.
- Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers
bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen
des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
- Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.
- Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des
Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und
leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden
gilt die diesbezüglich für den Verkäufer geregelte Haftungsbeschränkung
entsprechend.
- Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Gerichtsstand
- Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der
Sitz des Verkäufers.
- Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des
Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
|
|